Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2622
BGBl. 2009 I S. 2622 · 12.980 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
Vom 31. Juli 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung
Deutsche Geisteswissenschaftliche
Institute im Ausland, Bonn
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche
Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn,
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Der Überschrift wird die Angabe „(DGIAG)“ ange-
fügt.
2. § 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zweck der Stiftung ist es, Folgendes zu
fördern:
1. die Forschung mit Schwerpunkten auf
den Gebieten der Geschichts-, Kultur-,
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in
ausgewählten Ländern und
2. das gegenseitige Verständnis zwischen
Deutschland und diesen Ländern.“
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Projekte“
die Wörter „Tätigkeiten, insbesondere“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter
„ , insbesondere durch
1. Publikationen,
2. wissenschaftliche Veranstaltungen wie
Ausstellungen, Kolloquien und Tagungen,
3. wissenschaftliche Auskünfte und Bera-
tungen sowie die Vermittlung wissen-
schaftlicher Kontakte und
4. Förderung des wissenschaftlichen Nach-
wuchses, vor allem durch Vergabe von
Stipendien“
eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 1 bis 3.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,
3. die Direktionsversammlung,
4. die Direktorinnen oder Direktoren der Institute,
5. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung für eine
Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern.
Es werden berufen:
1. zwei Mitglieder, die von der Bundesregierung
benannt werden,
2. ein Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender
des Stiftungsrates, das vom Stiftungsrat be-
nannt wird,
3. sieben Mitglieder, die von den in der Satzung
bestimmten Stellen, insbesondere von Wissen-
schaftsorganisationen benannt werden, und
4. ein Mitglied, das von der in der Satzung be-
stimmten Organisation der Wirtschaft benannt
wird.
Als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und 3 können
nur Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler be-
nannt werden. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2
bis 4 sollen die wissenschaftliche Breite der gesam-
ten Stiftung vertreten. Die Mitglieder können nur
einmal wieder berufen werden. Der Stiftungsrat be-
nennt eine Person gemäß Satz 2 Nummer 2 auf
Grund von Vorschlägen, die aus seiner Mitte oder
von der Direktionsversammlung gemacht werden.
Falls diese Person zum Zeitpunkt der Berufung be-
reits Mitglied des Stiftungsrates nach Satz 2 Num-
mer 3 oder 4 ist, wird für den frei werdenden Platz
ein neues Mitglied berufen.
(2) Die mit dem Vorsitz des Stiftungsrates be-
traute Person leitet die Sitzungen des Stiftungsra-
tes und hat das Recht, an den Sitzungen aller an-
deren Organe und Gremien teilzunehmen. Sie führt
unter Beteiligung der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers und der Direktionsversammlung
die Haushaltsverhandlungen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung. Sie ist Vorge-
setzte der Direktorinnen und Direktoren sowie der

Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und
kann die Stiftung auch insoweit vertreten.
(3) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der
Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten,
die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung
sind. Dazu gehören insbesondere Änderungen der
Satzung, Entscheidungen über die Zuordnung von
Aufgaben zu Organen und Einrichtungen der
Stiftung im Zweifelsfall, die Aufstellung des Wirt-
schaftsplans, bedeutsame Personalentscheidun-
gen sowie die Errichtung oder Schließung von Ein-
richtungen der Stiftung. Mit der Leitung der Institute
beauftragt er Direktorinnen und Direktoren. Der Stif-
tungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen
und der anderen Organe der Stiftung und veran-
lasst die Evaluation der Institute. Über die Tätigkeit
der Einrichtungen kann er sich berichten lassen.
(4) Die Einzelheiten regelt die Satzung.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem
Wort „Vorsitzende“ die Wörter „oder die“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates
nehmen zwei Mitglieder der Direktionsversamm-
lung, zwei Mitglieder der Versammlung der
Beiratsvorsitzenden, die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer sowie je eine Vertreterin
oder ein Vertreter des Personals und der wissen-
schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als
ständige Gäste mit Antrags- und Rederecht teil.
Durch Satzung können weitere Personen zur
Teilnahme zugelassen werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden vor dem Wort „Vorsitzen-
den“ die Wörter „oder der“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Direktoren“
die Wörter „Direktorinnen und“ eingefügt
und die Wörter „Vertreter des Bundes“ durch
die Wörter „vom Bund benannten Mitglieder“
ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Stiftungsrat holt vor strategisch be-
deutsamen und zentral haushaltsrelevanten
Entscheidungen die Stellungnahme der Di-
rektionsversammlung ein; die Einzelheiten
regelt die Satzung.“
8. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:
„§ 8
Direktionsversammlung
(1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus
den Direktorinnen und Direktoren der Institute zu-
sammen.
(2) Die Direktionsversammlung wählt aus ihrer
Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie
eine hierfür stellvertretende Person und bestimmt
ihre ständigen Gäste im Stiftungsrat.
(3) Die Direktionsversammlung nimmt über die
von ihr bestimmten ständigen Gäste im Stiftungsrat
an der Willensbildung der Stiftung teil.
(4) Die Direktionsversammlung entscheidet in
der Regel in Sitzungen, die die Sprecherin oder
der Sprecher nach Bedarf, jedoch mindestens ein-
mal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens
der Hälfte der Mitglieder muss eine Sitzung einbe-
rufen werden. Die Direktionsversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mit-
glieder.
(5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.
§9
Direktorinnen
und Direktoren der Institute
(1) Der Stiftungsrat bestellt für jedes Institut auf
Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates (§ 10)
eine Person zur Direktorin oder zum Direktor, die
das Institut leitet. Sie kann die Stiftung in Angele-
genheiten des jeweiligen Instituts vertreten und ist
Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Institutsange-
hörigen. Sie vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der
Stiftung den Teilplan des Instituts. Die Institute sol-
len die Mittel erhalten, die sie zur Wahrnehmung
ihrer wissenschaftlichen und verwaltungsmäßigen
Aufgaben benötigen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor eines Instituts
wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wieder-
bestellung für höchstens sieben Jahre ist zulässig.
(3) Die Einzelheiten regelt die Satzung.“
9. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch
das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Wissen-
schaftler“ die Wörter „Wissenschaftlerinnen
und“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in dessen
Angelegenheiten die übrigen Organe der
Stiftung“ durch die Wörter „den Stiftungsrat
in Angelegenheiten dieses Instituts“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Vorschläge“
die Wörter „dem Stiftungsrat“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen
Beiräte bilden die Versammlung der Beiratsvor-
sitzenden.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
10. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
„Die oder der“ ersetzt und vor dem Wort „seine“
werden die Wörter „ihre oder“ eingefügt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
11. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 ein-
gefügt:
„§ 12
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsfüh-
rer führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nach

dem Gesetz oder der Satzung nicht von einem
anderen Organ zu besorgen sind. Diese Person ent-
scheidet insbesondere in nichtwissenschaftlichen
Angelegenheiten, die über die Zusammenarbeit
der Institute mit Personen und Behörden des jewei-
ligen Gastlandes hinausgehen oder von denen
mehrere Institute betroffen sind. Sie vertritt die Stif-
tung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Das Verfahren zur Bestellung der Geschäfts-
führerin oder des Geschäftsführers sowie weitere
Einzelheiten regelt die Satzung.
§13
Geschäftsstelle
Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die
Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der
Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie
wird von der Geschäftsführerin oder dem Ge-
schäftsführer geleitet.“
12. Der bisherige § 11 wird § 14.
13. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst:
„§ 15
Beschäftigte
(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung
sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden
des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Satzung kann mit Genehmigung des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung
und Zustimmung der Personalvertretung abwei-
chend von § 91 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes für die Wahl des
Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonder-
heiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen.
Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das
Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.“
14. Der bisherige § 13 wird § 16 und darin das Wort
„regelmäßig“ durch die Wörter „spätestens alle
zwei Jahre“ ersetzt.
15. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute
im Ausland, Bonn, in der vom 1. Juli 2009 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2622. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 94f6a6a150253cc6….