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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 2622

BGBl. 2009 I S. 2622 · 12.980 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2622
                                  Erstes Gesetz
                    zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
   einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
                                              Vom 31. Juli 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

               Änderung des Gesetzes
            zur Errichtung einer Stiftung
         Deutsche Geisteswissenschaftliche
             Institute im Ausland, Bonn

  Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche

Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn,
vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003) wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Der Überschrift wird die Angabe „(DGIAG)“ ange-
    fügt.

 2. § 1 Satz 3 wird aufgehoben.
 3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Zweck der Stiftung ist es, Folgendes zu
          fördern:
          1. die Forschung mit Schwerpunkten auf
             den Gebieten der Geschichts-, Kultur-,
             Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in
             ausgewählten Ländern und
          2. das gegenseitige Verständnis zwischen
             Deutschland und diesen Ländern.“
       bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Projekte“
           die Wörter „Tätigkeiten, insbesondere“ ein-
           gefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter
           „ , insbesondere durch
          1. Publikationen,

          2. wissenschaftliche Veranstaltungen wie

             Ausstellungen, Kolloquien und Tagungen,

          3. wissenschaftliche Auskünfte und Bera-
             tungen sowie die Vermittlung wissen-
             schaftlicher Kontakte und
          4. Förderung des wissenschaftlichen Nach-
             wuchses, vor allem durch Vergabe von
             Stipendien“
          eingefügt.

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
 4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
   b) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 1 bis 3.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5
                   Organe der Stiftung

     Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat,
  2. die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,

  3. die Direktionsversammlung,

  4. die Direktorinnen oder Direktoren der Institute,

  5. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

                         Stiftungsrat
    (1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundes-
  ministerium für Bildung und Forschung für eine
  Amtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern.

  Es werden berufen:

  1. zwei Mitglieder, die von der Bundesregierung
     benannt werden,
  2. ein Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender
     des Stiftungsrates, das vom Stiftungsrat be-
     nannt wird,
  3. sieben Mitglieder, die von den in der Satzung
     bestimmten Stellen, insbesondere von Wissen-
     schaftsorganisationen benannt werden, und
  4. ein Mitglied, das von der in der Satzung be-
     stimmten Organisation der Wirtschaft benannt
     wird.
  Als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und 3 können
  nur Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler be-
  nannt werden. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2
  bis 4 sollen die wissenschaftliche Breite der gesam-
  ten Stiftung vertreten. Die Mitglieder können nur
  einmal wieder berufen werden. Der Stiftungsrat be-
  nennt eine Person gemäß Satz 2 Nummer 2 auf

  Grund von Vorschlägen, die aus seiner Mitte oder

  von der Direktionsversammlung gemacht werden.
  Falls diese Person zum Zeitpunkt der Berufung be-
  reits Mitglied des Stiftungsrates nach Satz 2 Num-
  mer 3 oder 4 ist, wird für den frei werdenden Platz
  ein neues Mitglied berufen.
     (2) Die mit dem Vorsitz des Stiftungsrates be-
  traute Person leitet die Sitzungen des Stiftungsra-
  tes und hat das Recht, an den Sitzungen aller an-
  deren Organe und Gremien teilzunehmen. Sie führt
  unter Beteiligung der Geschäftsführerin oder des
  Geschäftsführers und der Direktionsversammlung
  die Haushaltsverhandlungen mit dem Bundesminis-
  terium für Bildung und Forschung. Sie ist Vorge-
  setzte der Direktorinnen und Direktoren sowie der
BGBl. 2009, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
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  Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und
  kann die Stiftung auch insoweit vertreten.
     (3) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der
  Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten,
  die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung
  sind. Dazu gehören insbesondere Änderungen der
  Satzung, Entscheidungen über die Zuordnung von
  Aufgaben zu Organen und Einrichtungen der
  Stiftung im Zweifelsfall, die Aufstellung des Wirt-
  schaftsplans, bedeutsame Personalentscheidun-
  gen sowie die Errichtung oder Schließung von Ein-
  richtungen der Stiftung. Mit der Leitung der Institute
  beauftragt er Direktorinnen und Direktoren. Der Stif-
  tungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen
  und der anderen Organe der Stiftung und veran-
  lasst die Evaluation der Institute. Über die Tätigkeit
  der Einrichtungen kann er sich berichten lassen.

     (4) Die Einzelheiten regelt die Satzung.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem

     Wort „Vorsitzende“ die Wörter „oder die“ einge-

     fügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates
     nehmen zwei Mitglieder der Direktionsversamm-
     lung, zwei Mitglieder der Versammlung der
     Beiratsvorsitzenden, die Geschäftsführerin oder

     der Geschäftsführer sowie je eine Vertreterin
     oder ein Vertreter des Personals und der wissen-
     schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als
     ständige Gäste mit Antrags- und Rederecht teil.

     Durch Satzung können weitere Personen zur

     Teilnahme zugelassen werden.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden vor dem Wort „Vorsitzen-
         den“ die Wörter „oder der“ eingefügt.
     bb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Direktoren“
         die Wörter „Direktorinnen und“ eingefügt
         und die Wörter „Vertreter des Bundes“ durch
         die Wörter „vom Bund benannten Mitglieder“
         ersetzt.

     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Der Stiftungsrat holt vor strategisch be-
         deutsamen und zentral haushaltsrelevanten
         Entscheidungen die Stellungnahme der Di-

         rektionsversammlung ein; die Einzelheiten
         regelt die Satzung.“

8. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:

                          „§ 8

                Direktionsversammlung

    (1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus
  den Direktorinnen und Direktoren der Institute zu-
  sammen.
     (2) Die Direktionsversammlung wählt aus ihrer
  Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie
  eine hierfür stellvertretende Person und bestimmt
  ihre ständigen Gäste im Stiftungsrat.
    (3) Die Direktionsversammlung nimmt über die
  von ihr bestimmten ständigen Gäste im Stiftungsrat
  an der Willensbildung der Stiftung teil.

      (4) Die Direktionsversammlung entscheidet in
   der Regel in Sitzungen, die die Sprecherin oder
   der Sprecher nach Bedarf, jedoch mindestens ein-
   mal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens
   der Hälfte der Mitglieder muss eine Sitzung einbe-
   rufen werden. Die Direktionsversammlung fasst ihre
   Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mit-
   glieder.
      (5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.

                            §9
                      Direktorinnen
               und Direktoren der Institute

      (1) Der Stiftungsrat bestellt für jedes Institut auf
   Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates (§ 10)
   eine Person zur Direktorin oder zum Direktor, die
   das Institut leitet. Sie kann die Stiftung in Angele-
   genheiten des jeweiligen Instituts vertreten und ist
   Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Institutsange-
   hörigen. Sie vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der

   Stiftung den Teilplan des Instituts. Die Institute sol-

   len die Mittel erhalten, die sie zur Wahrnehmung

   ihrer wissenschaftlichen und verwaltungsmäßigen
   Aufgaben benötigen.
      (2) Die Direktorin oder der Direktor eines Instituts
   wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wieder-
   bestellung für höchstens sieben Jahre ist zulässig.

      (3) Die Einzelheiten regelt die Satzung.“

 9. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch

          das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Wissen-
          schaftler“ die Wörter „Wissenschaftlerinnen
          und“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „in dessen
          Angelegenheiten die übrigen Organe der
          Stiftung“ durch die Wörter „den Stiftungsrat
          in Angelegenheiten dieses Instituts“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Vorschläge“
          die Wörter „dem Stiftungsrat“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:

         „(4) Die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen

      Beiräte bilden die Versammlung der Beiratsvor-
      sitzenden.“

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

10. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter
      „Die oder der“ ersetzt und vor dem Wort „seine“
      werden die Wörter „ihre oder“ eingefügt.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.
11. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 ein-
    gefügt:

                           „§ 12
                    Geschäftsführung
      (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsfüh-
   rer führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nach
BGBl. 2009, Seite 2624 — Originalseite als Abbildung
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   dem Gesetz oder der Satzung nicht von einem
   anderen Organ zu besorgen sind. Diese Person ent-
   scheidet insbesondere in nichtwissenschaftlichen
   Angelegenheiten, die über die Zusammenarbeit
   der Institute mit Personen und Behörden des jewei-
   ligen Gastlandes hinausgehen oder von denen
   mehrere Institute betroffen sind. Sie vertritt die Stif-
   tung gerichtlich und außergerichtlich.
      (2) Das Verfahren zur Bestellung der Geschäfts-
   führerin oder des Geschäftsführers sowie weitere
   Einzelheiten regelt die Satzung.

                            §13
                      Geschäftsstelle
      Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die
   Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der
   Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie
   wird von der Geschäftsführerin oder dem Ge-
   schäftsführer geleitet.“
12. Der bisherige § 11 wird § 14.

13. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst:

                            „§ 15
                        Beschäftigte

      (1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
   der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung
   sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden

   des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
   sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
     (2) Die Satzung kann mit Genehmigung des
   Bundesministeriums für Bildung und Forschung
   und Zustimmung der Personalvertretung abwei-
   chend von § 91 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-
   personalvertretungsgesetzes für die Wahl des
   Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonder-
   heiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen.
   Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das
   Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.“
14. Der bisherige § 13 wird § 16 und darin das Wort
    „regelmäßig“ durch die Wörter „spätestens alle
    zwei Jahre“ ersetzt.
15. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
               Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute

im Ausland, Bonn, in der vom 1. Juli 2009 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 31. Juli 2009
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                         für Bildung und Forschung
                                              Annette Schavan

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 2622. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 94f6a6a150253cc6….