Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
DGIAG§ 12 Geschäftsführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/12#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nach dem Gesetz oder der Satzung nicht von einem anderen Organ zu besorgen sind. Diese Person entscheidet insbesondere in nichtwissenschaftlichen Angelegenheiten, die über die Zusammenarbeit der Institute mit Personen und Behörden des jeweiligen Gastlandes hinausgehen oder von denen mehrere Institute betroffen sind. Sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/12#abs-2 (2) Das Verfahren zur Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie weitere Einzelheiten regelt die Satzung.
Änderungsverlauf
-
31.07.2009 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2622)
BGBl. 2009 I S. 2622
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.