Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/30#abs-1 (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Absatz 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies
erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/30#abs-2 (2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/30#abs-2a (2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/30#abs-3 (3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von
aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung
in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden hat oder haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/30#abs-4 (4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Absatz 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.