Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/21#abs-1 (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/21#abs-2 (2) Wer im Sperrbezirk Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten hält, hat das Geflügel und die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Für die Genehmigung von Ausnahmen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/21#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit
§ 13 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/21#abs-4 (4) Die zuständige Behörde
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 gilt § 20 entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium die nach Satz 1 Nummer 4 getroffenen Maßnahmen mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/21#abs-5 (5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
sowie jede Änderung anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/21#abs-6 (6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für den Sperrbezirk Folgendes:
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit
Ferner gilt Satz 1 Nummer 5 nicht
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 21 GeflPestSchV →
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- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.01.2017 – 7 B 204/17
- OVG Niedersachsen, 25.02.2015 – 1 KN 140/13Zitiert von 5
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