Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 3 Fütterung und Tränkung
Stand: 10.06.2019
Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 GeflPestSchV →
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