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# § 3 GeflPestSchV — Fütterung und Tränkung

Geflügelpest-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass

- 1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,

- 2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und

- 3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 GeflPestSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/3

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