Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 15d Besondere Anforderungen bei Begasungen
Stand: 05.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15d#abs-1 (1) Der Arbeitgeber bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde, wenn Begasungen durchgeführt werden sollen. Die Erlaubnis ist nach Maßgabe des Anhangs I Nummer 4.1 vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Sie kann befristet, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet werden. Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 2 hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15d#abs-2 (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn wegen der geringen Menge des freiwerdenden Wirkstoffs eine Gefährdung für Mensch und Umwelt nicht besteht. Hierbei sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15d#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat eine Begasung spätestens eine Woche vor deren Durchführung bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs I Nummer 4.2.2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Die zuständige Behörde kann
Bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf 24 Stunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15d#abs-4 (4) Der Arbeitgeber hat für jede Begasung eine verantwortliche Person zu bestellen, die Inhaber eines Befähigungsscheins (Befähigungsscheininhaber) nach Anhang I Nummer 4.5 ist. Die verantwortliche Person hat
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15d#abs-5 (5) Bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder Notfall hat
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15d#abs-6 (6) Für Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln gelten die Sachkundeanforderungen nach Anhang I Nummer 4.4 als erfüllt, wenn die Sachkunde nach dem Pflanzenschutzrecht erworben wurde.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15d#abs-7 (7) Bei Begasungen von Transporteinheiten
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 15d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384)
BGBl. 2024 I Nr. 384
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21.07.2021 Ausfertigung
§ 15d geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.