Gesetze / Gefahrstoffverordnung

GefStoffV

§ 15e Ergänzende Dokumentationspflichten

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15e#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass über die Begasungen eine Niederschrift angefertigt wird. In der Niederschrift ist zu dokumentieren:

1.
Name der verantwortlichen Person,
2.
Art und Menge der verwendeten Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel,
3.
Ort, Beginn und Ende der Begasung,
4.
Zeitpunkt der Freigabe,
5.
andere im Sinne von § 15 beteiligte Arbeitgeber und
6.
die getroffenen Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15e#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15e#abs-3 (3) Werden für die Begasungen Pflanzenschutzmittel verwendet, kann die Niederschrift zusammen mit den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, erstellt werden.

§ 15d § 15f