Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
Stand: 05.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/5a#abs-1 (1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/5a#abs-2 (2) Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/5a#abs-3 (3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/5a#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384)
BGBl. 2024 I Nr. 384
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