Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15c?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15c?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen. Anhang I Nummer 4.2.1 ist zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15c?asof=2021-10-01#abs-3 (3) Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15c?asof=2021-10-01#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Sachkunde für die Verwendung der in Absatz 1 genannten Biozid-Produkte nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 15c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384)
BGBl. 2024 I Nr. 384
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21.07.2021 Ausfertigung
§ 15c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
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