Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
Stand: 05.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/12#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Er hat die Maßnahmen so festzulegen, dass die Gefährdungen vermieden oder so weit wie möglich verringert werden. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten einschließlich Lagerung, bei denen es zu Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/12#abs-2 (2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/12#abs-3 (3) Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und deren Verbindungen untereinander müssen so konstruiert, errichtet, zusammengebaut, installiert, verwendet und instand gehalten werden, dass keine Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/12#abs-4 (4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1 hinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die
Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 GefStoffV →
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Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384)
BGBl. 2024 I Nr. 384
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 12 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2013 I S. 2514
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