nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 GefHundG (Sachsen) — Zuchtverbot

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.

(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.