(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.
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(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.