Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz

GedStG

Art 6 Organe der Stiftung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/6#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium, der Wissenschaftliche Beirat und der Stiftungsdirektor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/6#abs-2 (2) Die Tätigkeit im Stiftungsrat, im Kuratorium und im Wissenschaftlichen Beirat ist unentgeltlich. Anfallende Auslagen können nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostenrechts erstattet werden.

Art 5 Art 7