Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz
GedStGArt 6 Organe der Stiftung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/6#abs-1 (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium, der Wissenschaftliche Beirat und der Stiftungsdirektor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/6#abs-2 (2) Die Tätigkeit im Stiftungsrat, im Kuratorium und im Wissenschaftlichen Beirat ist unentgeltlich. Anfallende Auslagen können nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostenrechts erstattet werden.