Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz
GedStGArt 5 Zuwendungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/5#abs-1 (1) Zur Deckung der Kosten für den Erhalt, die Verwaltung und den Betrieb der Gedenkstätten einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie der sonstigen Aufwendungen, die zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nötig sind, leistet der Freistaat Bayern, soweit die Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden können, jährliche Zuwendungen an die Stiftung nach Maßgabe des jeweils gültigen Haushaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/5#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen. Mit Zuwendungsgebern, die regelmäßige Finanzierungsbeiträge zur Gesamtfinanzierung oder für bestimmte Aufgaben der Stiftung leisten, sollen darüber vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/5#abs-3 (3) Sämtliche Zuwendungen dürfen nur für den Stiftungszweck verwendet werden.