Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz

GedStG

Art 4 Stiftungsvermögen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/4#abs-1 (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücken samt Zubehör sowie den in Anlage 2 genannten Sammlungs-, Bibliotheks- und Archivbeständen. Das Eigentum an diesen Gegenständen geht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Stiftung über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/4#abs-2 (2) Die Stiftung kann mit Zustimmung des Staatsministeriums im Rahmen des Stiftungszwecks Zustiftungen zum Vermögen entgegennehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/4#abs-3 (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

Art 3 Art 5