Gesetze / Landesrecht Bayern / Gedenkstättenstiftungsgesetz
GedStGArt 4 Stiftungsvermögen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/4#abs-1 (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücken samt Zubehör sowie den in Anlage 2 genannten Sammlungs-, Bibliotheks- und Archivbeständen. Das Eigentum an diesen Gegenständen geht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Stiftung über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/4#abs-2 (2) Die Stiftung kann mit Zustimmung des Staatsministeriums im Rahmen des Stiftungszwecks Zustiftungen zum Vermögen entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GedStG/4#abs-3 (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.