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Art 6 GedStG (Bayern) — Organe der Stiftung

Gedenkstättenstiftungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium, der Wissenschaftliche Beirat und der Stiftungsdirektor.

(2) Die Tätigkeit im Stiftungsrat, im Kuratorium und im Wissenschaftlichen Beirat ist unentgeltlich. Anfallende Auslagen können nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostenrechts erstattet werden.