Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden
GebOVerm§ 7 Gebühren für Katasterneuvermessungen
Stand: 25.08.2026
Für Katasterneuvermessungen wird eine Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 % gewährt wird. Die Gebühr nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 für festgestellte alte Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke wird um 50 % ermäßigt. Die Mindestgebühr beträgt 5 000 €.