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§ 7 GebOVerm (Bayern) — Gebühren für Katasterneuvermessungen

Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Katasterneuvermessungen wird eine Gebühr entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 erhoben, auf die eine Ermäßigung von 50 % gewährt wird. Die Gebühr nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 für festgestellte alte Grenzpunkte der beteiligten Flurstücke wird um 50 % ermäßigt. Die Mindestgebühr beträgt 5 000 €.