Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden
GebOVerm§ 12 Befreiung, Erstattungsverzicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/12#abs-1 (1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben:
1. für die An- und Rückreise bei Arbeiten im Außendienst,
2. für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken, wenn diese Arbeiten aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen vorgenommen werden,
3. für Arbeiten, die der Bodenschätzung dienen,
4. für Arbeiten, die auf Ersuchen eines Grundbuchamts ausgeführt werden,
5. für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/12#abs-2 (2) Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, finden auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.