nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 GebOVerm (Bayern) — Befreiung, Erstattungsverzicht

Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben:

1. für die An- und Rückreise bei Arbeiten im Außendienst,

2. für die Verschmelzung und Zerlegung von Flurstücken, wenn diese Arbeiten aus katastertechnischen Gründen von Amts wegen vorgenommen werden,

3. für Arbeiten, die der Bodenschätzung dienen,

4. für Arbeiten, die auf Ersuchen eines Grundbuchamts ausgeführt werden,

5. für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Stellen der öffentlichen Verwaltung, wenn Geobasisdaten als Bestandteil einer Rechtsvorschrift veröffentlicht werden oder die Wiedergabe in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren vorgeschrieben ist.

(2) Vorschriften, die die Erstattung unter Staatsbehörden ausschließen, finden auf die Gebühren und Auslagen dieser Verordnung keine Anwendung.

---

Zitiervorschlag: § 12 GebOVerm (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
