Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden
GebOVerm§ 11 Auslagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/11#abs-1 (1) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
1. Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen,
2. Aufwendungen für Verpackungsmaterial und für Datenträger, soweit der Betrag 5 € übersteigt,
3. Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,
4. anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehende Beträge,
5. die für die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie die Auslagen nach den Nrn. 1 bis 4 gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/11#abs-2 (2) Bei Gebührenfreiheit sind die Auslagen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 zu erheben, wenn sie mehr als 5 € betragen. Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.