Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 3 Kostengläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 04.12.2007 – 8 K 2163/07Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2013 – 10 S 2387/11Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 – 5 S 2421/03Zitiert von 20
- BVerwG, 16.01.2020 – 3 B 51/18Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-FahrerlaubnisZitiert von 2
- VG Bayreuth, 30.07.2024 – B 1 K 23.710Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.06.2024 – B 1 K 23.957
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 11.07.2023 – B 1 K 23.173Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 27.06.2022 – B 1 K 22.128Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.09.2011 – 14 K 2354/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GebOSt zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/3#abs-1 (1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/3#abs-2 (2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.