Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa

GebOMdFE

§ 1 Gebührentarif

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMdFE/1#abs-1 (1) Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMdFE/1#abs-2 (2) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

Einzelnorm

§ 2