(1) Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und für Europa werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
(2) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
Einzelnorm