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§ 19 GebGBbg (Brandenburg) — Fälligkeit

Gebührengesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.