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# § 11 GebG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Entstehung der Kostenschuld

Gebührengesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

Sofern eine Amtshandlung vollständig durch automatische Einrichtungen im Sinne des § 35a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW oder über ein Verwaltungsportal durchgeführt wird, kann in den Gebührenordnungen nach § 2 bestimmt werden, dass die Gebührenschuld abweichend von Satz 1 und 2 dem Grunde und der Höhe nach mit der Antragstellung entsteht.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz und Nummer 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

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Zitiervorschlag: § 11 GebG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebG%20NRW/11

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