(1) Mindestens eine der mit der Stichprobenprüfung befassten Personen muss die Voraussetzungen des § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung von Energieausweisen erfüllen.
(2) Sobald Stichproben aus den Energieausweisen oder Inspektionsberichten gezogen wurden, unterrichtet die Landeskontrollstelle deren Aussteller hierüber und fordert sie auf, die erforderlichen Unterlagen nach § 99 Absatz 6 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb einer angemessenen Frist zu übersenden.