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# § 2 GebEnVO (Sachsen) — Erfüllungserklärung

Gebäudeenergieverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind Personen berechtigt,

1. die bauvorlageberechtigt sind nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 65 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder

2. die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind nach § 88 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die für die Erfüllungserklärung notwendigen Berechnungen des Energiebedarfs sind von Personen nach Absatz 1 zu erstellen. Die Berechnungen müssen die erstellende Person und das Datum der Erstellung erkennen lassen.

(3) Für die Ausstellung von Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes sind die vom Staatsministerium für Regionalentwicklung vorgegebenen Formulare zu verwenden.

(4) Die Erfüllungserklärung ist mit den zugrundeliegenden Dokumenten vor Nutzungsaufnahme als Kopie in Papierform oder elektronisch einzureichen.

(5) Für die Ausstellung einer Erfüllungserklärung gilt § 83 des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern, wenn dies zur Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfüllungserklärung notwendig ist. Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, die angeforderten Unterlagen zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 2 GebEnVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/2

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