Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gebäudeenergieverordnung

GebEnVO

§ 1 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/1#abs-1 (1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorhaben nach § 77 der Sächsischen Bauordnung in der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, ist die Baudienststelle zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/1#abs-2 (2) Für die Aufgaben nach § 99 des Gebäudeenergiegesetzes ist die Landesdirektion Sachsen, Landesstelle für Bautechnik (Landeskontrollstelle) zuständig. Die Landeskontrollstelle kann sich des Deutschen Institutes für Bautechnik bedienen bei der Aufgabenerfüllung gemäß Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a und b des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBt) vom 27.Mai 2019 (Amtsblatt für Berlin S. 4431), das zuletzt durch das Verwaltungsabkommen vom 31. Mai 2022 (Amtsblatt für Berlin S. 2074) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebEnVO/1#abs-3 (3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 Absatz 1 Nummer 32 des Gebäudeenergiegesetzes ist die Landeskontrollstelle zuständig.

§ 2