Gesetze / Gefahrgutbeauftragtenverordnung
GbV§ 9 Pflichten der Unternehmer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Unternehmer hat den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach dessen Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
Änderungsverlauf
-
01.01.2023 in Kraft
§ 9 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 174)
BGBl. 2023 I Nr. 174
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.