Gesetze / Gefahrgutbeauftragtenverordnung
GbV§ 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Stand: 05.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/8#abs-1 (1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/8#abs-2 (2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/8#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/8#abs-4 (4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/8#abs-5 (5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/8#abs-6 (6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.