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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 174
BGBl. 2023 I Nr. 174 · 58.176 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2023 Nr. 174
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1
Vom 28. Juni 2023
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie mit § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3, des § 6 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 7a und des § 12 Absatz 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975),
von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 1 bis 3 und § 12 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 56) und § 7a zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)
geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der in § 7a des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach
Maßgabe der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)“ durch die Wörter
„vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-
Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601)“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach
Maßgabe der 22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)“ durch die Wörter
„vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II S. 279, 386), die zuletzt nach Maßgabe der 23. RID-
Änderungsverordnung vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555)“ ersetzt.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der
Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl.
L 317 vom 9. Dezember 2022, S. 64).

c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt
nach Maßgabe der 8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)“ durch
die Wörter „vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150; 2022 II S. 436), die zuletzt nach Maßgabe der
9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690)“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c, e und h werden jeweils die Wörter „Güter in loser Schüttung“ durch die
Wörter „die Beförderung in loser Schüttung“ ersetzt.
b) In Nummer 12 werden die Wörter „die Entschließung MSC.406(96)“ durch die Wörter „die Entschließung
MSC.501(105)“ und die Wörter „bekannt gegeben am 16. November 2016 (VkBl. S. 718)“ durch die Wörter
„bekannt gegeben am 16. November 2022 (VkBl. S. 829)“ ersetzt.
c) In Nummer 18 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I
S. 3862; 2018 I S. 131)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)
geändert worden ist“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, der Justiz und
für Verbraucherschutz und der Finanzen“ durch die Wörter „Die Bundesministerien des Innern und für
Heimat, der Justiz und der Finanzen“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ und im Satzteil nach Nummer 4 die
Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministeriums des
Innern und für Heimat“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f werden die Wörter „des Unterabschnitts 6.2.2.11“ durch die Wörter „des
Unterabschnitts 6.2.2.12“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe h werden die Wörter „und die Baumusterzulassung“ durch die Wörter „, die
Baumusterzulassung und die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe k wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
ddd) In Buchstabe l wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
eee) Nach dem Buchstaben l wird folgender Buchstabe m angefügt:
„m) Kapitel 6.13 ADR,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Prüfung“ durch die Wörter „die Anerkennung von Prüfverfahren, die
Prüfung“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmaligen und
wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR/RID“ durch
die Wörter „Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den
Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID“ ersetzt.
dd) In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten“ das Wort „Festlegungen“ und
ein Komma eingefügt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) ortsbeweglichen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Absatz 6.9.2.6.1 in
Verbindung mit Unterabschnitt 6.7.2.18 ADR/RID und festverbundenen Tanks und Aufsetztanks
aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.13.4.1 in Verbindung mit
Kapitel 4.4 ADR im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;“.
bbb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „Kapitel 6.9 ADR/RID“ durch die Wörter „den
Kapiteln 6.9 ADR/RID und 6.13 ADR“ ersetzt.
ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3 und 6.7.2.10.1 ADR/RID und Abschnitt 6.8.4
Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 ADR – jeweils im Einvernehmen mit der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – sowie nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b
und d Sondervorschrift TT 7 RID im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, sowie nach
den Absätzen 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID;“.
ddd) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
für Tanks nach den Absätzen 6.8.2.3.1 Satz 2 und 6.8.2.3.2 Satz 9, für die in der Tabelle in
Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID eine Norm aufgeführt ist;
6. a) die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID und
b) die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen
Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;“.
eee) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
„7. die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID und
8. die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 5 und 6“ durch die Wörter „Nummer 5, 6 und 7“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1
Nummer 8 der GGVSee“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
9. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5“ durch die Angabe „Absatz 1.8.7.2.2.3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
10. In § 13a werden die Wörter „nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID“ durch die Wörter „nach den
Absätzen 6.2.2.7.4 Buchstabe n und 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID“ ersetzt.
11. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 und 6 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen“ ein Komma
und die Wörter „sowie die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und
abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID“ angefügt.
13. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
bb) In Nummer 10 werden das Komma und die Wörter „Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2“ durch die
Wörter „und Unterabschnitt 5.4.1.2“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Güter in loser Schüttung“ durch die Wörter „die Beförderung in
loser Schüttung“ ersetzt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „(CTU)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „6.9.5.3“ durch die Angabe „6.13.5.4“ ersetzt.
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4“ durch die Angabe „Abschnitt 7.1.3“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4“ durch die Angabe
„Abschnitt 7.1.3“ ersetzt.
c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „und die Tanks“ die Wörter „und UN-MEGC“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Satz 1 eingewiesen“ durch die Wörter „Satz 1 eingewiesen wird
und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt“
ersetzt.
18. § 23a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen“ durch die Wörter „Satz 2
in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2
Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR“ durch die Wörter „nach den
Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 ADR“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Unterabschnitt 7.5.1.3 RID“ durch die Wörter „nach den
Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 RID“ ersetzt.
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2
und 6.11.3.4“ durch die Wörter „den Unterabschnitten 6.9.2.2, 6.9.2.3, 6.9.2.4, 6.9.2.5, 6.9.2.10, 6.11.3.1,
6.11.3.2 und 6.11.3.4“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „6.9.5.2“ durch die Angabe „6.9.2.8“ ersetzt.
20. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Tanks“ die Wörter „und UN-MEGC“ eingefügt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder“ eingefügt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 4.2.1.5“ durch die Wörter „den Unterabschnitten 4.2.1.5,
4.2.2.6, 4.2.3.5 und 4.2.4.7“ ersetzt und werden nach dem Wort „Tanks“ die Wörter „und UN-MEGC“
eingefügt.
21. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „den Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3“ durch die Wörter „dem
Absatz 4.3.3.3.3“ ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen
Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen
oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8
sowie das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 ADR zu entfernen oder zu verdecken;“.
22. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach Unterabschnitt“ durch die Wörter „nach den
Unterabschnitten“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die
Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR
beachtet werden.“

23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe i wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
bb) In Buchstabe t wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
b) In Nummer 12 Buchstabe d werden die Wörter „und ein Tank“ durch die Wörter „oder dass ein Tank oder UN-
MEGC“ ersetzt.
c) In Nummer 13 Buchstabe g werden nach dem Wort „eingewiesen“ die Wörter „oder die Einweisung
dokumentiert oder aufbewahrt“ eingefügt.
d) In Nummer 15a Buchstabe j werden nach dem Wort „eingewiesen“ die Wörter „oder die Einweisung
dokumentiert oder aufbewahrt“ eingefügt.
e) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „keine Reste des Füllgutes“ durch die Wörter „dort genannte Reste
nicht“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Tank“ die Wörter „oder UN-MEGC“ eingefügt.
cc) In Buchstabe d werden nach den Wörtern „technische Dokumentation“ das Wort „nicht“ und ein Komma
eingefügt.
f) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe l werden die Wörter „gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt“
durch die Wörter „dort genannte Reste nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig
entfernen lässt“ ersetzt.
bb) In Buchstabe o werden die Wörter „einen Tank“ durch die Wörter „ein Fahrzeug, einen ortsbeweglichen
Tank oder einen Tankcontainer“ ersetzt.
g) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,“.
h) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
24. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“
und die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
25. In Anlage 3 Nummer 4.8 erster Anstrich werden die Wörter „muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger
oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021“ durch die Wörter „und der Sattelanhänger oder Anhänger müssen“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 174)“ ersetzt.
2. In der Anlage werden in der Ausnahme 20 (B, E, S) Nummer 2.4 in der Tabelle die Abfallgruppen 1.1 und 1.2
sowie die Nummer 2.12 aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304),
die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form
durchgeführt werden.“
2. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Aufzeichnungen“ durch die Wörter „Aufzeichnungen in Textform“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5
fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe f werden nach der Angabe „§ 9 Absatz 3“ die Wörter „eine dort genannte
Aufzeichnung oder“ eingefügt.
b) Nummer 3 Buchstabe b wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil in der den 3. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer
die Angabe „211 bis 227.1“ durch die Angabe „211 bis 228“ ersetzt.
b) In der Inhaltsübersicht wird im III. Teil in der den 3. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer
die Angabe „611 bis 618.1“ durch die Angabe „611 bis 619“ ersetzt.
c) In der Inhaltsübersicht wird im V. Teil in der den 1. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer
die Angabe „901 bis 902“ durch die Angabe „901 bis 903“ ersetzt.
d) Der II. Teil wird wie folgt geändert:
aa) Die Gebührennummer 211.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden nach den Wörtern „für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL“ ein
Komma und die Angabe „AT“ angefügt.
bbb) In der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „80 bis 110“ durch die Angabe „95 bis 125“ ersetzt.
bb) In der Gebührennummer 211.2 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „90 bis 220“ durch die
Angabe „105 bis 255“ ersetzt.
cc) Die Gebührennummer 211.3 wird aufgehoben.
dd) In der Gebührennummer 212.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „45“ durch die Angabe „55“
ersetzt.
ee) In der Gebührennummer 212.2 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
ersetzt.
ff) In der Gebührennummer 213 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“
ersetzt.
gg) In der Gebührennummer 213.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „35“ durch die Angabe „40“
ersetzt.
hh) In der Gebührennummer 214 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“
ersetzt.
ii) In der Gebührennummer 221.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
ersetzt.

jj) Die Gebührennummern 222 bis 224 werden wie folgt gefasst:
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis bis über
nummer
7 500 Liter: 20 000 Liter: 20 000 Liter:
„222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P),
Gebührenhöhe abhängig vom
Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7
bis 6.10 ADR):
222.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 230 260 365
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
222.2 Prüfung der Ergebnisse der 50 je begon 50 je begon 50 je begon
zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte nene Viertel nene Viertel nene Viertel
(Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). stunde stunde stunde
222.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 115 135 155
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 75 75 75
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
222.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem 115 140 180
Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4.
222.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
222.7 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die 115 140 180
Bedienungsausrüstung der festverbundenen
Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
223 Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
223.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 170 bis 205 210 bis 260 250 bis 305
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4,
6.13.5 ADR).
223.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 115 135 155
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
223.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 75 75 75
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR).
223.4 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für 75 75 75
die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks
(Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
223.5 Sichtung der Tankakte, Erstellung des 50 je begon 50 je begon 50 je begon
Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.6.2, nene Viertel nene Viertel nene Viertel
6.8.2.3.1 ADR). stunde stunde stunde
224 Zwischenprüfung (L) 245 265 305“.
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4,
6.13.5 ADR).

kk) Die Gebührennummern 225 bis 225.8 werden wie folgt gefasst:
„225 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): Gebühr
(EUR)
225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme 25 je Funk
durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von tionsprüfung
ausgebauten Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 ADR).
225.2 Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Absatz 6.8.1.5.5 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen
oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen 30
Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die
Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
225.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den 50 je begon
Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von nene Viertel
Gasen (Klasse 2). stunde
225.5 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen 50 je begon
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 nene Viertel
und 6.8.3.4 ADR). stunde
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 65
225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), 50 je begon
einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. nene Viertel
stunde
225.8 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder
der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
(Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226
berechnet.“
ll) In der Gebührennummer 226 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
ersetzt.
mm) Die Gebührennummern 227 bis 227.1 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
„227 Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
(Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):
227.1 Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich 50 je begon
Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. nene Viertel
stunde“.
nn) Folgende Gebührennummern 227.2 bis 228 werden angefügt:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
„227.2 Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begon
nene Viertel
stunde
227.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der 50 je begon
Baumusterzulassungsbescheinigung. nene Viertel
stunde
228 Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für 50 je begon
Bedienungsausrüstungen von Tanks. nene Viertel
stunde“.

e) Der III. Teil wird wie folgt geändert:
aa) Die Gebührennummer 311.1 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
„311.1 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 30 je begon
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, nene Viertel
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). stunde“.
bb) In der Gebührennummer 312.1 wird nach dem vierten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„ – Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach
Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID“.
cc) In der Gebührennummer 611.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
ersetzt.
dd) Die Gebührennummern 613 bis 615 werden wie folgt gefasst:
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis über
nummer
50 000 Liter: 50 000 Liter:
„613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
613.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 290 365
613.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der 50 je begon 50 je begon
Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). nene Viertel nene Viertel
stunde stunde
613.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). 195 230
613.4 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile 115 115
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).
613.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im 115 125
Anschluss an 613.1 bis 613.4.
613.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 95 bis 140 115 bis 175
(Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).
614 Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig
vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
614.1 Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 250 bis 300 285 bis 330
6.8.3.4 RID).
614.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 195 230
614.3 Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
614.3.1 Klasse 2. 190 190
614.3.2 Klassen 3 bis 9. 115 115
615 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 305 305“.

ee) Die Gebührennummern 616 bis 616.6 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
„616 Weitere Prüfungen:
616.1 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen 50 je begon
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). nene Viertel
stunde
616.2 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 65
616.3 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind
(z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4,
614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
616.4 Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen
(Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und
außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden
erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.5 Einzelne Funktionsprüfungen: 25 je Funk
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 tionsprüfung
und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende
Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen.
616.6 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder
der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
(Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617
berechnet.“
ff) In der Gebührennummer 617 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
ersetzt.
gg) Die Gebührennummern 618 bis 618.1 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
„618 Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
(Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):
618.1 Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich 50 je begon
Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. nene Viertel
stunde“.
hh) Folgende Gebührennummern 618.2 bis 619 werden angefügt:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
„618.2 Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begon
nene Viertel
stunde
618.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der 50 je begon
Baumusterzulassungsbescheinigung. nene Viertel
stunde
619 Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für 50 je begon
Bedienungsausrüstungen von Tanks. nene Viertel
stunde“.

f) Im IV. Teil werden die Gebührennummern 701 bis 740 wie folgt gefasst:
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
„701 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 70 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
702.1 Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). 80 bis 320
702.2 Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 70 je Stunde
703 Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung 150 bis 1 000
a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der
Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher
Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12
Buchstabe q ADN),
b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in
denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden
(Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der
Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1
bis 8.1.6.3 ADN),
d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte
(Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN),
e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in
explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte
Explosionsgefahr“, Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51,
9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme
(Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),
f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten
an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von
Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von
Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
704 Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 70 bis 140
705 Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und 35 bis 70
Abschnitt 8.1.2 ADN.
706 Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses 40 bis 200
(Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer
Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).
707 Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen 35 bis 150
Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur
Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).
707a Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis 40 bis 200
(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).
708 Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses 35 bis 140
(Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).
709 Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 35 bis 140
710 Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses 35 bis 140
(Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN).
711 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem 80 bis 200
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
712 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, 70
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC,
ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff
(Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
713 Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer 80 bis 200
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).

Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
714 Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen 80 bis 200
und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue
Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
715 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN 80 bis 200
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
716 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen 80 bis 200
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
717 Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das 35
Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).
718 Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken 550 bis 1 100
(Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).
719 nicht vergeben
720 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die 140
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 140
der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
720.2 nicht vergeben
721 Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung
der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):
721.1 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über 50
besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).
721.2 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über 120 bis 150
besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).
721.3 Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 65
722 nicht vergeben
723 Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen 320 bis 640
(Absatz 9.3.4.1.4 ADN).
724 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 35 bis 70
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.1.5.0.5 ADN).
725 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von 35 bis 140
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
726 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts 35 bis 140
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
727 und 728 nicht vergeben
729 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach 35 bis 70
Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
730 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens 70 bis 140
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks
(Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).
731 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 35 bis 140
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.2.5.0.3 ADN).
732 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen 35 bis 140
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
733 und 734 nicht vergeben
735 Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle 70 je Stunde
oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).

Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
736 Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle 140
Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können
(Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).
737 Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280 140
und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12
Buchstabe p ADN).
738 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder 140
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
739 Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in 140
einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
740 Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder 140“.
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone,
wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht
erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).
g) Der V. Teil wird wie folgt geändert:
aa) In der Gebührennummer 1050 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „25“ durch die Angabe „30“
ersetzt.
bb) In der Gebührennummer 1060.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
ersetzt.
cc) Die Gebührennummern 1061 bis 1063 werden wie folgt gefasst:
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis bis über
nummer
7 500 Liter: 20 000 Liter: 20 000 Liter:
„1061 Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 IMDG-Code):
1061.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 230 260 365
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1061.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 115 135 155
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1061.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 75 75 75
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1061.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem 115 115 115
Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1061.5 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1062 Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks:
1062.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands 145 bis 175 180 bis 220 215 bis 265
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1062.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 115 135 155
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).

Gebühr (EUR) Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis bis über
nummer
7 500 Liter: 20 000 Liter: 20 000 Liter:
1062.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 75 75 75
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
1063 Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 245 265 305“.
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
h) Im VI. Teil in den Gebührennummern 1201 bis 1207 wird jeweils in der Spalte „Gebühr (EUR)“ die Angabe „40“
durch die Angabe „50“ ersetzt.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Gebührennummer 004.1 wird aufgehoben.
b) Die Gebührennummer 004.2 wird die Gebührennummer 004 und die Wörter „mit einer Gesamtbruttomasse
von mehr als 1 000 Kilogramm“ werden gestrichen.
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 5. Juli 2023 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 23, Artikel 3 Nummer 5 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Juni 2023
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 174. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 540f6cb068902c1f….