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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 174

BGBl. 2023 I Nr. 174 · 58.176 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                 Teil I

2023                                  Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 2023                                                  Nr. 174

                                       Vierzehnte Verordnung
                           zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1

                                                          Vom 28. Juni 2023


  Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie mit § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3, des § 6 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 7a und des § 12 Absatz 2 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975),
von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 6 Nummer 1 bis 3 und § 12 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 56) und § 7a zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)
geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der in § 7a des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:


                                                                Artikel 1

                                        Änderung der Gefahrgutverordnung
                                      Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
  Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
      a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
         Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
      b) In der Angabe zu § 7 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die
         Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach
         Maßgabe der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)“ durch die Wörter
         „vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-
         Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601)“ ersetzt.
      b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach
         Maßgabe der 22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)“ durch die Wörter
         „vom 22. April 2022 (BGBl. 2022 II S. 279, 386), die zuletzt nach Maßgabe der 23. RID-
         Änderungsverordnung vom 3. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 555)“ ersetzt.

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der
    Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl.
    L 317 vom 9. Dezember 2022, S. 64).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt
      nach Maßgabe der 8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)“ durch
      die Wörter „vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150; 2022 II S. 436), die zuletzt nach Maßgabe der
      9. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2022 (BGBl. 2022 II S. 690)“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c, e und h werden jeweils die Wörter „Güter in loser Schüttung“ durch die
      Wörter „die Beförderung in loser Schüttung“ ersetzt.
   b) In Nummer 12 werden die Wörter „die Entschließung MSC.406(96)“ durch die Wörter „die Entschließung
      MSC.501(105)“ und die Wörter „bekannt gegeben am 16. November 2016 (VkBl. S. 718)“ durch die Wörter
      „bekannt gegeben am 16. November 2022 (VkBl. S. 829)“ ersetzt.
   c) In Nummer 18 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I
      S. 3862; 2018 I S. 131)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019
      (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)
      geändert worden ist“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
      Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
   b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, der Justiz und
      für Verbraucherschutz und der Finanzen“ durch die Wörter „Die Bundesministerien des Innern und für
      Heimat, der Justiz und der Finanzen“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
      Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
   b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
      durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und
      Heimat“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ und im Satzteil nach Nummer 4 die
      Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Bundesministeriums des
      Innern und für Heimat“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
      „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe f werden die Wörter „des Unterabschnitts 6.2.2.11“ durch die Wörter „des
               Unterabschnitts 6.2.2.12“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe h werden die Wörter „und die Baumusterzulassung“ durch die Wörter „, die
               Baumusterzulassung und die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen“ ersetzt.
          ccc) In Buchstabe k wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
          ddd) In Buchstabe l wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
          eee) Nach dem Buchstaben l wird folgender Buchstabe m angefügt:
               „m) Kapitel 6.13 ADR,“.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Prüfung“ durch die Wörter „die Anerkennung von Prüfverfahren, die
          Prüfung“ ersetzt.
      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmaligen und
          wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR/RID“ durch
          die Wörter „Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den
          Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID“ ersetzt.
      dd) In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
          Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Nummer 2 bis 7, 11 und 13 genannten“ das Wort „Festlegungen“ und
      ein Komma eingefügt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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8. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
                „c) ortsbeweglichen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Absatz 6.9.2.6.1 in
                    Verbindung mit Unterabschnitt 6.7.2.18 ADR/RID und festverbundenen Tanks und Aufsetztanks
                    aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.13.4.1 in Verbindung mit
                    Kapitel 4.4 ADR im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;“.
          bbb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „Kapitel 6.9 ADR/RID“ durch die Wörter „den
               Kapiteln 6.9 ADR/RID und 6.13 ADR“ ersetzt.
          ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                „3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3 und 6.7.2.10.1 ADR/RID und Abschnitt 6.8.4
                    Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 ADR – jeweils im Einvernehmen mit der
                    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – sowie nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b
                    und d Sondervorschrift TT 7 RID im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, sowie nach
                    den Absätzen 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4
                    Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID;“.
          ddd) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                „5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
                    für Tanks nach den Absätzen 6.8.2.3.1 Satz 2 und 6.8.2.3.2 Satz 9, für die in der Tabelle in
                    Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID eine Norm aufgeführt ist;
                6. a) die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID und
                    b) die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen
                       Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;“.
          eee) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
                „7. die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID und
                8. die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 5 und 6“ durch die Wörter „Nummer 5, 6 und 7“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1
          Nummer 8 der GGVSee“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
      „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
9. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1.8.7.2.5“ durch die Angabe „Absatz 1.8.7.2.2.3“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
      „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
10. In § 13a werden die Wörter „nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID“ durch die Wörter „nach den
    Absätzen 6.2.2.7.4 Buchstabe n und 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID“ ersetzt.
11. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
    „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 und 6 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
      durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
   b) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen“ ein Komma
      und die Wörter „sowie die Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und
      abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID“ angefügt.
13. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
    durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
      bb) In Nummer 10 werden das Komma und die Wörter „Unterabschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2“ durch die
          Wörter „und Unterabschnitt 5.4.1.2“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Güter in loser Schüttung“ durch die Wörter „die Beförderung in
      loser Schüttung“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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15. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „(CTU)“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „6.9.5.3“ durch die Angabe „6.13.5.4“ ersetzt.
16. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
          bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4“ durch die Angabe „Abschnitt 7.1.3“
          ersetzt.
   b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4“ durch die Angabe
      „Abschnitt 7.1.3“ ersetzt.
   c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
17. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „und die Tanks“ die Wörter „und UN-MEGC“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Satz 1 eingewiesen“ durch die Wörter „Satz 1 eingewiesen wird
      und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt“
      ersetzt.
18. § 23a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen“ durch die Wörter „Satz 2
          in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2
          Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR“ durch die Wörter „nach den
          Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 ADR“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Unterabschnitt 7.5.1.3 RID“ durch die Wörter „nach den
      Unterabschnitten 7.5.1.3 und 7.5.7.3 RID“ ersetzt.
19. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „den Abschnitten 6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2
      und 6.11.3.4“ durch die Wörter „den Unterabschnitten 6.9.2.2, 6.9.2.3, 6.9.2.4, 6.9.2.5, 6.9.2.10, 6.11.3.1,
      6.11.3.2 und 6.11.3.4“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „6.9.5.2“ durch die Angabe „6.9.2.8“ ersetzt.
20. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Tanks“ die Wörter „und UN-MEGC“ eingefügt.
   b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder“ eingefügt.
   c) In Nummer 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 4.2.1.5“ durch die Wörter „den Unterabschnitten 4.2.1.5,
      4.2.2.6, 4.2.3.5 und 4.2.4.7“ ersetzt und werden nach dem Wort „Tanks“ die Wörter „und UN-MEGC“
      eingefügt.
21. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „den Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3“ durch die Wörter „dem
      Absatz 4.3.3.3.3“ ersetzt.
   b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. an Beförderungseinheiten und Fahrzeugen die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen
          Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 anzubringen
          oder sichtbar zu machen, die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 und die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8
          sowie das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6 ADR zu entfernen oder zu verdecken;“.
22. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach Unterabschnitt“ durch die Wörter „nach den
      Unterabschnitten“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die
      Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR
      beachtet werden.“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe i wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
      bb) In Buchstabe t wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
   b) In Nummer 12 Buchstabe d werden die Wörter „und ein Tank“ durch die Wörter „oder dass ein Tank oder UN-
      MEGC“ ersetzt.
   c) In Nummer 13 Buchstabe g werden nach dem Wort „eingewiesen“ die Wörter „oder die Einweisung
      dokumentiert oder aufbewahrt“ eingefügt.
   d) In Nummer 15a Buchstabe j werden nach dem Wort „eingewiesen“ die Wörter „oder die Einweisung
      dokumentiert oder aufbewahrt“ eingefügt.
   e) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „keine Reste des Füllgutes“ durch die Wörter „dort genannte Reste
          nicht“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Tank“ die Wörter „oder UN-MEGC“ eingefügt.
      cc) In Buchstabe d werden nach den Wörtern „technische Dokumentation“ das Wort „nicht“ und ein Komma
          eingefügt.
   f) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe l werden die Wörter „gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt“
          durch die Wörter „dort genannte Reste nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig
          entfernen lässt“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe o werden die Wörter „einen Tank“ durch die Wörter „ein Fahrzeug, einen ortsbeweglichen
          Tank oder einen Tankcontainer“ ersetzt.
   g) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Buchstabe e wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
          „f) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,“.
   h) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
24. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“
      und die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
25. In Anlage 3 Nummer 4.8 erster Anstrich werden die Wörter „muss seit dem 1. Juli 2017 und der Sattelanhänger
    oder Anhänger ab dem 1. Januar 2021“ durch die Wörter „und der Sattelanhänger oder Anhänger müssen“
    ersetzt.


                                                    Artikel 2

                          Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
   Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1
   der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I
   Nr. 174)“ ersetzt.
2. In der Anlage werden in der Ausnahme 20 (B, E, S) Nummer 2.4 in der Tabelle die Abfallgruppen 1.1 und 1.2
   sowie die Nummer 2.12 aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


                                                    Artikel 3

                          Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
   Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304),
die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form
  durchgeführt werden.“
2. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter
   „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „schriftliche Aufzeichnungen“ durch die Wörter „Aufzeichnungen in Textform“
     ersetzt.
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
4. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5
  fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde
  auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe f werden nach der Angabe „§ 9 Absatz 3“ die Wörter „eine dort genannte
     Aufzeichnung oder“ eingefügt.
  b) Nummer 3 Buchstabe b wird aufgehoben.


                                                    Artikel 4

                              Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
  Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil in der den 3. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer
     die Angabe „211 bis 227.1“ durch die Angabe „211 bis 228“ ersetzt.
  b) In der Inhaltsübersicht wird im III. Teil in der den 3. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer
     die Angabe „611 bis 618.1“ durch die Angabe „611 bis 619“ ersetzt.
  c) In der Inhaltsübersicht wird im V. Teil in der den 1. Abschnitt betreffenden Zeile unter der Gebührennummer
     die Angabe „901 bis 902“ durch die Angabe „901 bis 903“ ersetzt.
  d) Der II. Teil wird wie folgt geändert:
     aa) Die Gebührennummer 211.1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In der Spalte „Gebührentatbestand“ werden nach den Wörtern „für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL“ ein
                Komma und die Angabe „AT“ angefügt.
           bbb) In der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „80 bis 110“ durch die Angabe „95 bis 125“ ersetzt.
     bb) In der Gebührennummer 211.2 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „90 bis 220“ durch die
         Angabe „105 bis 255“ ersetzt.
     cc)   Die Gebührennummer 211.3 wird aufgehoben.
     dd) In der Gebührennummer 212.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „45“ durch die Angabe „55“
         ersetzt.
     ee) In der Gebührennummer 212.2 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
         ersetzt.
     ff)   In der Gebührennummer 213 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“
           ersetzt.
     gg) In der Gebührennummer 213.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „35“ durch die Angabe „40“
         ersetzt.
     hh) In der Gebührennummer 214 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“
         ersetzt.
     ii)   In der Gebührennummer 221.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
           ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


     jj)   Die Gebührennummern 222 bis 224 werden wie folgt gefasst:
                                                                         Gebühr (EUR)    Gebühr (EUR)     Gebühr (EUR)
             Gebühren-
                                      Gebührentatbestand                      bis             bis              über
              nummer
                                                                          7 500 Liter:    20 000 Liter:    20 000 Liter:
           „222          Prüfung vor Inbetriebnahme (P),
                         Gebührenhöhe abhängig vom
                         Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7
                         bis 6.10 ADR):
           222.1         Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,            230             260              365
                         6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
                         Abschnitt 6.13.5 ADR).
           222.2         Prüfung der Ergebnisse der                 50 je begon­ 50 je begon­ 50 je begon­
                         zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte nene Viertel­ nene Viertel­ nene Viertel­
                         (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR).             stunde        stunde        stunde
           222.3         Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,          115             135              155
                         6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
                         Abschnitt 6.13.5 ADR).
           222.4         Dichtheits- und Funktionsprüfung der            75              75               75
                         Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
                         6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
                         Abschnitt 6.13.5 ADR).
           222.5         Prüfung der Übereinstimmung mit dem        115                  140              180
                         Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4.
           222.6         Prüfung des inneren und äußeren Zustands 70 bis 105             95 bis 140       115 bis 175
                         (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
                         6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
                         Abschnitt 6.13.5 ADR).
           222.7         Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die 115                 140              180
                         Bedienungsausrüstung der festverbundenen
                         Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
           223           Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe
                         abhängig vom Fassungsraum des Tanks
                         (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
           223.1         Prüfung des inneren und äußeren Zustands 170 bis 205            210 bis 260      250 bis 305
                         (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
                         6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4,
                         6.13.5 ADR).
           223.2         Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,          115             135              155
                         6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
                         Abschnitt 6.13.5 ADR).
           223.3         Dichtheits- und Funktionsprüfung der            75              75               75
                         Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
                         6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
                         Abschnitt 6.13.5 ADR).
           223.4         Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für 75                  75               75
                         die Bedienungsausrüstung der
                         festverbundenen Tanks
                         (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).
           223.5         Sichtung der Tankakte, Erstellung des           50 je begon­ 50 je begon­ 50 je begon­
                         Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.6.2,              nene Viertel­ nene Viertel­ nene Viertel­
                         6.8.2.3.1 ADR).                                 stunde        stunde        stunde
           224           Zwischenprüfung (L)                             245             265              305“.
                         (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
                         6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4,
                         6.13.5 ADR).
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


     kk)   Die Gebührennummern 225 bis 225.8 werden wie folgt gefasst:
           „225          Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):                       Gebühr
                                                                                                          (EUR)

           225.1         Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme                        25 je Funk­
                         durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von                  tionsprüfung
                         ausgebauten Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4,
                         6.8.3.4 ADR).
           225.2         Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen
                         (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
                         Absatz 6.8.1.5.5 ADR).
                         Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen
                         oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
           225.3         Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen   30
                         Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung
                         (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
                         Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die
                         Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
           225.4         Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den       50 je begon­
                         Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von nene Viertel­
                         Gasen (Klasse 2).                                                    stunde
           225.5         Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen 50 je begon­
                         der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14         nene Viertel­
                         und 6.8.3.4 ADR).                                                        stunde
           225.6         Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR).                     65
           225.7         Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR),          50 je begon­
                         einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.                          nene Viertel­
                                                                                                     stunde
           225.8         Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder
                         der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
                         Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
                         Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
                         (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226
                         berechnet.“

     ll)   In der Gebührennummer 226 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
           ersetzt.
     mm) Die Gebührennummern 227 bis 227.1 werden wie folgt gefasst:
             Gebühren-                                                                                    Gebühr
                                                     Gebührentatbestand
              nummer                                                                                      (EUR)
           „227          Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
                         (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR):
           227.1         Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich                           50 je begon­
                         Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.                 nene Viertel­
                                                                                                     stunde“.

     nn) Folgende Gebührennummern 227.2 bis 228 werden angefügt:
             Gebühren-                                                                                    Gebühr
                                                     Gebührentatbestand
              nummer                                                                                      (EUR)
           „227.2        Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm.             50 je begon­
                                                                                                     nene Viertel­
                                                                                                     stunde
           227.3         Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der                                50 je begon­
                         Baumusterzulassungsbescheinigung.                                           nene Viertel­
                                                                                                     stunde
           228           Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für          50 je begon­
                         Bedienungsausrüstungen von Tanks.                                           nene Viertel­
                                                                                                     stunde“.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


  e) Der III. Teil wird wie folgt geändert:
     aa) Die Gebührennummer 311.1 wird wie folgt gefasst:
           Gebühren-                                                                                     Gebühr
                                                     Gebührentatbestand
            nummer                                                                                       (EUR)
          „311.1         Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 30 je begon­
                         Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, nene Viertel­
                         Eisenbahn und Binnenschifffahrt).                                          stunde“.

     bb) In der Gebührennummer 312.1 wird nach dem vierten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
         „ – Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach
             Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID“.
     cc) In der Gebührennummer 611.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
         ersetzt.
     dd) Die Gebührennummern 613 bis 615 werden wie folgt gefasst:
                                                                                      Gebühr (EUR)    Gebühr (EUR)
           Gebühren-
                                              Gebührentatbestand                          bis             über
            nummer
                                                                                      50 000 Liter:   50 000 Liter:
          „613           Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
                         abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
          613.1          Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).            290             365
          613.2          Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der     50 je begon­ 50 je begon­
                         Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID).                        nene Viertel­ nene Viertel­
                                                                                      stunde        stunde
          613.3          Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).                   195             230
          613.4          Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile 115               115
                         und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
                         (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).
          613.5          Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im             115             125
                         Anschluss an 613.1 bis 613.4.
          613.6          Prüfung des inneren und äußeren Zustands                     95 bis 140      115 bis 175
                         (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID).
          614            Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig
                         vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
          614.1          Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4,           250 bis 300     285 bis 330
                         6.8.3.4 RID).
          614.2          Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).          195             230
          614.3          Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
                         und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
                         (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
          614.3.1        Klasse 2.                                                    190             190
          614.3.2        Klassen 3 bis 9.                                             115             115
          615            Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).   305             305“.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


     ee) Die Gebührennummern 616 bis 616.6 werden wie folgt gefasst:
           Gebühren-                                                                                   Gebühr
                                                  Gebührentatbestand
            nummer                                                                                     (EUR)
          „616         Weitere Prüfungen:
          616.1        Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen 50 je begon­
                       der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID).   nene Viertel­
                                                                                                stunde
          616.2        Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID).                    65
          616.3        Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind
                       (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4,
                       614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
          616.4        Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen
                       (Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID):
                       Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und
                       außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden
                       erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
          616.5        Einzelne Funktionsprüfungen:                                           25 je Funk­
                       Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4          tionsprüfung
                       und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende
                       Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen.
          616.6        Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder
                       der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
                       Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
                       Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
                       (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617
                       berechnet.“

     ff) In der Gebührennummer 617 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
         ersetzt.
     gg) Die Gebührennummern 618 bis 618.1 werden wie folgt gefasst:
           Gebühren-                                                                                   Gebühr
                                                  Gebührentatbestand
            nummer                                                                                     (EUR)
          „618         Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
                       (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID):
          618.1        Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich                          50 je begon­
                       Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen.                nene Viertel­
                                                                                                  stunde“.

     hh) Folgende Gebührennummern 618.2 bis 619 werden angefügt:
           Gebühren-                                                                                   Gebühr
                                                  Gebührentatbestand
            nummer                                                                                     (EUR)
          „618.2       Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm.            50 je begon­
                                                                                                  nene Viertel­
                                                                                                  stunde
          618.3        Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der                               50 je begon­
                       Baumusterzulassungsbescheinigung.                                          nene Viertel­
                                                                                                  stunde
          619          Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für         50 je begon­
                       Bedienungsausrüstungen von Tanks.                                          nene Viertel­
                                                                                                  stunde“.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


  f) Im IV. Teil werden die Gebührennummern 701 bis 740 wie folgt gefasst:
       Gebühren-                                                                                         Gebühr
                                                 Gebührentatbestand
        nummer                                                                                           (EUR)
      „701         Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder       70 bis 2 000
                   Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
                   Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
                   Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
      702.1        Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN).              80 bis 320
      702.2        Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN).            70 je Stunde
      703          Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung                  150 bis 1 000
                   a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der
                      Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher
                      Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12
                      Buchstabe q ADN),
                   b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in
                      denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden
                      (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
                   c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der
                      Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1
                      bis 8.1.6.3 ADN),
                   d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte
                      (Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN),
                   e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in
                      explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ „begrenzte
                      Explosionsgefahr“, Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51,
                      9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme
                      (Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),
                   f)   für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten
                        an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
                   g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von
                      Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von
                      Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN).
      704          Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN.         70 bis 140
      705          Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und           35 bis 70
                   Abschnitt 8.1.2 ADN.
      706          Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses                      40 bis 200
                   (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer
                   Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).
      707          Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen                       35 bis 150
                   Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur
                   Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).
      707a         Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis         40 bis 200
                   (Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN).
      708          Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses           35 bis 140
                   (Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).
      709          Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).        35 bis 140
      710          Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses                   35 bis 140
                   (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN).
      711          Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem 80 bis 200
                   Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN).
      712          Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,                70
                   Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC,
                   ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff
                   (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
      713          Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer 80 bis 200
                   dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



       Gebühren-                                                                                         Gebühr
                                                  Gebührentatbestand
        nummer                                                                                           (EUR)
      714          Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen 80 bis 200
                   und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue
                   Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
                   (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).
      715          Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN              80 bis 200
                   Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN.
      716          Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen        80 bis 200
                   Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
      717          Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das               35
                   Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).
      718          Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken            550 bis 1 100
                   (Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN).
      719          nicht vergeben
      720          Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die           140
                   erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).
      720.1        Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 140
                   der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).
      720.2        nicht vergeben
      721          Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung
                   der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):
      721.1        Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über               50
                   besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN).
      721.2        Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über               120 bis 150
                   besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN).
      721.3        Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.                 65
      722          nicht vergeben
      723          Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen                       320 bis 640
                   (Absatz 9.3.4.1.4 ADN).
      724          Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von           35 bis 70
                   Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
                   (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).
      725          Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von 35 bis 140
                   Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
                   Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
                   (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
      726          Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts    35 bis 140
                   eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
                   (Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN).
      727 und 728 nicht vergeben
      729          Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach                        35 bis 70
                   Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
      730          Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens          70 bis 140
                   oder Löschens während des Löschens von Ladetanks
                   (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).
      731          Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von           35 bis 140
                   Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
                   (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).
      732          Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen 35 bis 140
                   Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
      733 und 734 nicht vergeben
      735          Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle        70 je Stunde
                   oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN).
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13



       Gebühren-                                                                                               Gebühr
                                                   Gebührentatbestand
        nummer                                                                                                 (EUR)
      736            Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle 140
                     Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können
                     (Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN).
      737            Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280               140
                     und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12
                     Buchstabe p ADN).
      738            Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder           140
                     Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
                     dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
                     Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des
                     Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
                     (Absatz 7.1.4.7.3 ADN).
      739            Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in 140
                     einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
                     Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
                     Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
                     (Absatz 7.2.4.7.1 ADN).
      740            Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder         140“.
                     unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone,
                     wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht
                     erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN).

  g) Der V. Teil wird wie folgt geändert:
     aa) In der Gebührennummer 1050 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „25“ durch die Angabe „30“
         ersetzt.
     bb) In der Gebührennummer 1060.1 in der Spalte „Gebühr (EUR)“ wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“
         ersetzt.
     cc) Die Gebührennummern 1061 bis 1063 werden wie folgt gefasst:
                                                                        Gebühr (EUR)    Gebühr (EUR)      Gebühr (EUR)
             Gebühren-
                                      Gebührentatbestand                     bis             bis               über
              nummer
                                                                         7 500 Liter:    20 000 Liter:     20 000 Liter:
            „1061        Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe
                         abhängig vom Fassungsraum des Tanks
                         (Kapitel 6.7 IMDG-Code):
            1061.1       Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 230             260               365
                         6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
            1061.2       Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,         115             135               155
                         6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
            1061.3       Dichtheits- und Funktionsprüfung der           75              75                75
                         Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
                         6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
            1061.4       Prüfung der Übereinstimmung mit dem          115               115               115
                         Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3
                         (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
                         und 6.7.5.12 IMDG-Code).
            1061.5       Prüfung des inneren und äußeren Zustands       70 bis 105      95 bis 140        115 bis 175
                         (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
                         und 6.7.5.12 IMDG-Code).
            1062         Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe
                         abhängig vom Fassungsraum des Tanks:
            1062.1       Prüfung des inneren und äußeren Zustands       145 bis 175     180 bis 220       215 bis 265
                         (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
                         und 6.7.5.12 IMDG-Code).
            1062.2       Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,         115             135               155
                         6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14



                                                                                 Gebühr (EUR)    Gebühr (EUR)      Gebühr (EUR)
            Gebühren-
                                      Gebührentatbestand                              bis             bis               über
             nummer
                                                                                  7 500 Liter:    20 000 Liter:     20 000 Liter:
          1062.3        Dichtheits- und Funktionsprüfung der                     75              75                75
                        Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
                        6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).
          1063          Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,                245             265               305“.
                        6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code).

  h) Im VI. Teil in den Gebührennummern 1201 bis 1207 wird jeweils in der Spalte „Gebühr (EUR)“ die Angabe „40“
     durch die Angabe „50“ ersetzt.
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Gebührennummer 004.1 wird aufgehoben.
  b) Die Gebührennummer 004.2 wird die Gebührennummer 004 und die Wörter „mit einer Gesamtbruttomasse
     von mehr als 1 000 Kilogramm“ werden gestrichen.


                                                         Artikel 5

                                      Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 5. Juli 2023 an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.


                                                         Artikel 6

                                                      Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 23, Artikel 3 Nummer 5 und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 28. Juni 2023

                                                Der Bundesminister
                                           f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                   Vo l k e r W i s s i n g




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 174. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 540f6cb068902c1f….