Gesetze / Gefahrgutbeauftragtenverordnung
GbV§ 7 Zuständigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 174)
BGBl. 2023 I Nr. 174
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.