Gesetze / Gefahrgutbeauftragtenverordnung
GbV§ 6 Prüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/6?asof=2021-04-02#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/6?asof=2021-04-02#abs-2 (2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/6?asof=2021-04-02#abs-3 (3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/6?asof=2021-04-02#abs-4 (4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/6?asof=2021-04-02#abs-5 (5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GbV%202011/6?asof=2021-04-02#abs-6 (6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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26.03.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2021 (BGBl. I 475)
BGBl. 2021 I S. 475
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.