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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 475

BGBl. 2021 I S. 475 · 28.231 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 475
                                              Dreizehnte Verordnung
                                  zur Änderung gefahrgutrechtlicher

Verordnungen1
                                                         Vom 26. März 2021

   Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, des § 5 Absatz 2 Satz 3
Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6
Nummer 1 bis 3 und des § 12 Absatz 2 des Gefahr-
gutbeförderungsgesetzes, von denen § 3 Absatz 1
Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 3, § 6 Satzteil vor Nummer 1
und § 12 Absatz 2 durch Artikel 487 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a
Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genann-
ten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie
nach Anhörung der in § 7a Absatz 2 des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes genannten Verbände und Sach-
verständigen der beteiligten Wirtschaft:

                             Artikel 1

                       Änderung der
                Gefahrgutverordnung Straße,
              Eisenbahn und Binnenschifffahrt

  Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 31 wie

       folgt gefasst:
      „§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfra-
            struktur im Eisenbahnverkehr“.
    2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 Buchstabe a werden das Wort
         „Europäischen“ gestrichen und die Wörter „vom
         29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520),
         die zuletzt nach Maßgabe der 27. ADR-Ände-
         rungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl.
         2018 II S. 443)“ durch die Wörter „vom 4. Juli
         2019 (BGBl. 2019 II S. 756), die zuletzt nach
         Maßgabe der 28. ADR-Änderungsverordnung
         vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757)“
         und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 bis 3“

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie
    (EU) 2020/1833 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Anpas-

     durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 3“
     ersetzt.
  b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
     „21. RID-Änderungsverordnung vom 5. Novem-
     ber 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)“ durch die
     Wörter „22. RID-Änderungsverordnung vom
     26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856)“ und
     die Wörter „Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4“ durch
     die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 und 4“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
     „7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. Novem-
     ber 2018 (BGBl. 2018 II S. 736)“ durch die
     Wörter „8. ADN-Änderungsverordnung vom
     23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035)“
     und die Wörter „Anlage 2 Nummer 1 und 5“
     durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 5“ ersetzt.

3. In § 2 Nummer 7 werden vor dem Wort „sowie“ das
   Komma und die Wörter „sowie zusätzlich für inner-
   staatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Glie-
   derungsnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter“
   gestrichen.

4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird
   jeweils das Wort „Eisenbahninfrastrukturunterneh-
   mer“ durch die Wörter „Betreiber der Eisenbahn-
   infrastruktur“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird die Angabe „1.16.1.4“ durch
     die Angabe „1.16.4.1“ ersetzt.
  b) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und“
     durch ein Semikolon ersetzt.

  c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
     gefügt:
     „7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehäl-
         ter, Armaturen und Druckleitungen nach
         den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7,
         9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und“.
  d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 Buchstabe h werden die Wörter

     „die Anerkennung der Befähigung der Hersteller
     für die Ausführung von Schweißarbeiten und die
    sung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Par-
    laments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen
    Fortschritt (ABl. L 408 vom 4.12.2020, S. 1).
Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-
satz 6.8.2.1.23 und“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 476
   b) In Nummer 6 wird die Angabe „Buchstabe b“
      durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt.
 7. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „Anerkennung
      der Befähigung der Instandhaltungs- oder
      Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
      Schweißarbeiten“ durch die Wörter „Überprü-
      fung und Bestätigung der Befähigung des
      Herstellers oder der Wartungs- oder Repara-
      turwerkstatt für die Ausführung von Schweiß-
      arbeiten und den Betrieb eines Qualitätssiche-
      rungssystems für Schweißarbeiten sowie die
      Anordnung zusätzlicher Prüfungen“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 werden nach der Angabe
      „6.8.2.4.4 ADR“ die Wörter „sowie für nicht
      vorgeschriebene informelle Änderungen oder
      Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulas-
      sungsbescheinigungen nach Unterabschnitt
      9.1.3.1 ADR“ eingefügt.
   c) In Nummer 5 werden die Wörter „Ventilen und
      anderen“ und die Wörter „Ventile und anderen“
      gestrichen.
 8. In § 14 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung
    der Bekanntmachung vom 28. September 1988
    (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der
    Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872)
    geändert worden ist, zuständigen Stellen oder
    Personen, die von der zuständigen obersten Lan-
    desbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
    benannt oder die bei einer nach Landesrecht
    zuständigen Stelle tätig sind,“ durch die Wörter
    „berechtigten Personen“ ersetzt.
 9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 werden die Wörter „die Anerken-
      nung der Befähigung der Hersteller für die
      Ausführung von Schweißarbeiten und die An-
      ordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-
      satz 6.8.2.1.23 und“ gestrichen.
   b) In Nummer 9 werden die Angabe „6.7.2.19.6“
      durch die Angabe „6.7.2.19.6.1“, die Angabe
      „6.7.3.15.6“ durch die Angabe „6.7.3.15.6.1“
      und die Angabe „6.7.4.14.6“ durch die Angabe
      „6.7.4.14.6.1“ ersetzt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt und wird das Semikolon am
          Ende durch die Wörter „und von Unter-
          druckventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN
          (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestim-
          mung „Unterdruckventil-Deflagrationssicher-
          heit“) sowie“ ersetzt.
      bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
      cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Unter-
          abschnitt 3.2.3.2“ durch die Angabe „Unter-
          abschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.
      bb) In Satz 1 Nummer 12 wird die Angabe
          „Unterabschnitt 3.2.3.2“ durch die Angabe
          „Unterabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.

       cc) In Satz 2 wird vor dem Wort „Nummer“ die
           Angabe „Satz 1“ eingefügt.
11. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Der Auftraggeber des Absenders im Stra-
    ßenverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür
    zu sorgen, dass dem Absender vor Beförderungs-
    beginn die erforderlichen Informationen für die
    Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3
    ADR/ADN zur Verfügung gestellt werden.“
12. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der Absender im Straßenverkehr hat da-
       für zu sorgen,
       1. dass dem Beförderer vor Beförderungsbe-
          ginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab-
          satz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben
          wird und
       2. dass dem Beförderer vor Beförderungsbe-
          ginn die erforderlichen Informationen für die
          Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt
          7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden.“
    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein
           Semikolon ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
           „3. dass dem Beförderer vor Beförderungs-
               beginn die erforderlichen Informationen
               für die Temperaturkontrolle nach Unter-
               abschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung
               gestellt werden.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter
       „gekühlt oder konditioniert“ durch die Wörter
       „Trockeneis (UN 1845) oder zu Kühl- oder
       Konditionierungszwecken verwendete Stoffe
       enthalten oder enthalten haben“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Nummer 8 werden nach den Wör-
       tern „Großzettel (Placards)“ die Wörter „oder
       das Kennzeichen“ eingefügt.
    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           eingefügt:
           „4. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffs-
               führer vor Beförderungsbeginn die er-
               forderlichen Informationen für die Tem-
               peraturkontrolle nach Unterabschnitt
               7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt wer-
               den;“.
       bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
       cc) In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wör-
           ter „Hinweistafeln und Ausrüstungen“ durch
           die Wörter „Hinweistafeln, Ausrüstungen
           und Methoden zur Temperaturkontrolle“ er-
           setzt.
       dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die
           Nummern 6 bis 9.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 477
   a) In Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter
      „4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3“ durch die Wörter
      „4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC
      nach Unterabschnitt 4.2.4.3“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter
      „4.2.2.3, 4.2.3.3 oder 4.2.4.3“ durch die Wörter
      „4.2.1.2, 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC
      nach Unterabschnitt 4.2.4.3“ ersetzt.
15. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden
    die Wörter „den Abschnitten 5.1.4, 5.1.5,“ durch
    die Wörter „Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den
    Abschnitten“ ersetzt.
16. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.2.2.8
          Buchstabe c und d, 4.2.3.8 Buchstabe c
          bis e sowie 4.3.3.6 Buchstabe c bis e und g
          ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;“.

   b) In Nummer 4 werden jeweils das Wort „orts-
      beweglichen“ gestrichen und die Wörter „und
      Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a“ durch ein
      Komma und die Wörter „Unterabschnitt 4.2.4.6
      Buchstabe a und Unterabschnitt 4.3.3.6 Buch-
      stabe b“ ersetzt.
   c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. hat dafür zu sorgen, dass der zulässige
          Füllungsgrad oder die zulässige Masse der
          Füllung je Liter Fassungsraum oder die zu-
          lässige Bruttomasse nach den Absätzen
          4.2.1.9.1.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3,
          Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe a, den
          Absätzen 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, Un-
          terabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe a, den Ab-
          sätzen 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwend-
          baren Sondervorschriften in Unterabschnitt
          4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt
          4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und
          4.3.3.2.5, Unterabschnitt 4.3.3.6 Buch-
          stabe a oder den anwendbaren Sonder-
          vorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID ein-
          gehalten wird;“.
17. § 24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC,
       Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-
       Container auch zwischen den Prüfterminen
       den Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und
       Kennzeichnungsvorschriften nach den Unter-
       abschnitten 4.2.1.2, 4.2.2.3, 4.2.3.3, 4.2.4.3,

       dem Absatz 4.3.2.3.2, den Abschnitten 6.7.2,

       6.7.3, 6.7.4, 6.7.5, den Unterabschnitten

       6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5

       und den anwendbaren Sondervorschriften in

       Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e, den Abschnitten
       6.9.2, 6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten
       6.11.3.1, 6.11.3.2 und 6.11.3.4 und den Ab-
       schnitten 6.11.4 und 6.11.5 ADR/RID entspre-
       chen, mit Ausnahme der durch den Befüller
       anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;“.
18. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Im Einleitungssatzteil des Absatzes 1 werden
      nach dem Wort „Beförderer“ ein Komma und
      das Wort „Entlader“ eingefügt sowie das Wort

      „Eisenbahninfrastrukturunternehmer“ durch die
      Wörter „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur“
      ersetzt.
   b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „ge-
      kühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen
      oder Containern“ durch die Wörter „Fahrzeugen,
      Wagen oder Containern, mit denen Trockeneis
      (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder
      Konditionierungszwecken verwendete Stoffe
      enthalten,“ ersetzt.
19. In § 28 Nummer 3 werden jeweils das Wort
    „höchstzulässigen“ durch das Wort „zulässigen“
    und das Wort „höchstzulässige“ durch das Wort
    „zulässige“ ersetzt.

20. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „7.5.7,“
      die Wörter „ausgenommen Unterabschnitt
      7.5.7.4 Satz 2 beim Fahrzeugführer, sowie den
      Abschnitten“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
          „Sondervorschrift 314 Buchstabe b“ die
          Wörter „oder nach Unterabschnitt 7.1.7.1“
          eingefügt.
      bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
          eingefügt:
          „2. über die Temperaturkontrolle nach Un-
              terabschnitt 7.1.7.2, 7.1.7.3 und 7.1.7.4
              ADR;“.

      cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
          Nummern 3 bis 5.
21. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Eisenbahn-
      infrastrukturunternehmers“ durch die Wörter
      „Betreibers der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.

   b) Im Einleitungssatzteil wird das Wort „Eisen-
      bahninfrastrukturunternehmer“ durch die Wörter
      „Betreiber der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.
22. In § 33 Nummer 6 werden die Wörter „Hinweis-
    tafeln und Ausrüstungen“ durch die Wörter „Hin-
    weistafeln, Ausrüstungen und Methoden zur
    Temperaturkontrolle“ ersetzt.

23. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Diese Bescheinigung kann widerruflich erteilt,

      befristet und mit Auflagen versehen werden, so-

      weit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der

      gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften

      sicherzustellen.“

   b) In Absatz 5 werden die Wörter „eines fern-
      kopierten Bescheides“ durch die Wörter „einer
      fernkopierten Bescheinigung“ und die Wörter
      „eines elektronisch erteilten und signierten Be-
      scheides sowie dessen“ durch die Wörter „einer
      elektronisch erteilten und signierten Bescheini-
      gung sowie deren“ ersetzt.

24. § 35c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 478
      aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder“
          durch ein Komma ersetzt.
      bb) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-
          mern 3 und 4 ersetzt:

          „3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20
              Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke
              Spalte oder

          4. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20
             rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Ab-
             satz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz
             linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks
             für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR“.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“
      durch die Angabe „Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
25. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „Eisenbahninfra-
      strukturunternehmer“ durch die Wörter „Betrei-
      ber der Eisenbahninfrastruktur“ ersetzt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ gestri-
          chen.
      bb) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ ange-
          fügt.
      cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

          „e) Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine
              dort genannte Information zur Verfügung
              gestellt wird,“.

   c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

          „e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt,
              dass nur eine dort genannte Verpackung

              oder Großverpackung, ein dort genann-

              ter IBC oder Tank oder ein dort genann-
              tes MEMU oder Schiff verwendet wird,“.

      bb) In Buchstabe m wird nach der Angabe „Ab-

          satz 2“ die Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
      cc) Nach Buchstabe m wird folgender Buch-
          stabe n eingefügt:
          „n) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt,
              dass eine dort genannte Information zur
              Verfügung gestellt wird,“.
      dd) Die bisherigen Buchstaben n bis q werden
          die Buchstaben o bis r.

      ee) In Buchstabe r wird das Wort „oder“ gestri-
          chen.
      ff) Der bisherige Buchstabe r wird Buchstabe s
          und das Wort „oder“ wird angefügt.

      gg) Folgender Buchstabe t wird angefügt:

          „t) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt,
              dass eine dort genannte Information zur
              Verfügung gestellt wird,“.

   d) In Nummer 7 Buchstabe h werden die Wörter
      „die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel
      (Placards)“ durch die Wörter „die dort genann-
      ten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein
      dort genanntes Kennzeichen“ ersetzt.
   e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

         aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
             stabe d eingefügt:
            „d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine
                dort genannte Information zur Verfügung
                gestellt wird,“.

         bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e
             und die Angabe „Nummer 4“ wird durch die
             Angabe „Nummer 5“ ersetzt.

         cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f
             und die Angabe „Nummer 5“ wird durch die
             Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
         dd) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g
             und die Angabe „Nummer 6“ wird durch die
             Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
         ee) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h
             und die Angabe „Nummer 7“ wird durch die
             Angabe „Nummer 8“ ersetzt.

         ff) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i
             und die Angabe „Nummer 8“ wird durch die
             Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
    f) In Nummer 16 Buchstabe a wird nach dem Wort
       „genannten“ das Wort „Verwendungs-,“ einge-
       fügt.
26. In § 38 Absatz 1 werden die Angabe „2019“ durch
    die Angabe „2021“ und die Angabe „2018“ durch
    die Angabe „2020“ ersetzt.

27. In der Anlage 2 wird die Gliederungsnummer 1 auf-
    gehoben.

28. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 4.3 Satz 4 wird das Wort „Betrei-

       bers“ durch die Wörter „Betreibers des Tiegels“
       ersetzt.

    b) In Nummer 4.7 wird das Wort „Betreiber“ durch

       die Wörter „Betreiber des Tiegels“ ersetzt.

                        Artikel 2

                    Änderung der
            Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
   Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I
S. 229), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Ok-
tober 2019 (BGBl. I S. 1472) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. In der Anlage (zu § 1 Absatz 2) wird in der Erklärung
    zu „ADR“ das Wort „Europäisches“ gestrichen und
    werden die Wörter

    „PBDD         Polybromierte Dibenzodioxine
    PBDF           Polybromierte Dibenzofurane

    PCB            Polychlorierte Biphenyle

    PCDD           Polychlorierte Dibenzodioxine

    PCDF           Polychlorierte Dibenzofurane

    PCT            Polychlorierte Terphenyle“

    und die Wörter
    „TCDD          Tetrachlordibenzo-p-dioxin

    TE             Toxizitätsäquivalent-Faktor“
    gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 479
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zur Aus-
   nahme 19 (B, E, S) wie folgt gefasst:
  „Ausnahme 19     – offen –“.
3. Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2.7 werden nach der Angabe
     „(BGBl. I S. 1398)“ die Wörter „in der jeweils
     geltenden Fassung“ eingefügt.

  b) In Nummer 5 werden das Komma und die Wör-
     ter „die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verord-

     nung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geän-

     dert worden ist,“ durch die Wörter „in der je-

     weils geltenden Fassung“ ersetzt.

4. Die Ausnahme 18 (S) wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2.1 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „Beförderungskategorie 4 ADR“ ein Komma und
     die Wörter „ausgenommen ungereinigte leere
     Verpackungen,“ eingefügt.

  b) In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021“
     durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.
5. Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt gefasst:
                    „Ausnahme 19

                      – offen –“.

6. Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:
     „Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2
     und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden
     chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn
     die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jewei-
     ligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer
     Bauartprüfung und -zulassung für Verpackun-
     gen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen
     wurde.“
  b) In Nummer 2.4 wird die Tabelle wie folgt geän-
     dert:
     aa) In der Abfallgruppe 3.3 werden in der
         Spalte 4 die Angabe „Bem. 1“ durch die An-
         gabe „Bem.“ ersetzt und die Bemerkung 2
         gestrichen.

     bb) In der Abfallgruppe 9.4 wird in der Spalte 4
         die Bemerkung gestrichen.

  c) In Nummer 6 wird die Angabe „30. Juni 2021“
     durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.

7. In der Ausnahme 21 (B, E, S) Nummer 5 wird die
   Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni

   2027“ ersetzt.

8. In der Ausnahme 24 (S) Nummer 5 wird die Angabe

   „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2027“

   ersetzt.

9. Die Ausnahme 28 (E, S) wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird der zweite Spiegelstrich wie
     folgt gefasst:

     „ – UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN,

         PYROTECHNISCH“.

  b) In Nummer 5 werden die Wörter „UN 0503
     AIRBAG-GASGENERATOREN oder AIRBAG-
     MODULE oder GURTSTRAFFER“ durch die Wör-
     ter „UN 0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN,
     PYROTECHNISCH“ ersetzt.

    c) In Nummer 7 wird die Angabe „30. Juni 2021“
       durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.
10. In der Ausnahme 31 (S) Nummer 3 wird die Angabe
    „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2027“
    ersetzt.

                        Artikel 3

                  Änderung der
         Gefahrgutbeauftragtenverordnung

   Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I

S. 304) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Europäischen“ ge-

   strichen.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „Ka-
   pitels“ die Angabe „3.3,“ eingefügt.

3. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministe-
   rium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
   Wörter „Deutschen Industrie- und Handelskammer-
   tag“ ersetzt.

                        Artikel 4
                   Änderung der

             Gefahrgutkostenverordnung

   Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308),
die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zustän-
   digkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutver-
   ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
   und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Ab-
   satz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt
   die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
   fung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren erge-
   ben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in
   Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchs-
   verfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in
   Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.“

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) In der Inhaltsübersicht III. Teil 1. Abschnitt unter
      der Gebührennummer wird die Angabe „311.1
      bis 312.2“ durch die Angabe „311.1 bis 312.1“
      ersetzt.

   b) Die Gebührennummer 225.8 in der Spalte „Ge-

      bührentatbestand“ wird wie folgt gefasst:

      „Für die Überprüfung und Bestätigung der Befä-

      higung des Herstellers oder der Wartungs- oder

      Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
      Schweißarbeiten und den Betrieb eines Quali-
      tätssicherungssystems für Schweißarbeiten so-
      wie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Ab-
      satz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach

      Gebührennummer 226 berechnet.“

   c) Die Gebührennummer 312.1 wird aufgehoben.

   d) Die bisherige Gebührennummer „312.2“ wird die
      Gebührennummer „312.1“.
   e) Die Gebührennummer 616.6 in der Spalte „Ge-
      bührentatbestand“ wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 480
     „Für die Überprüfung und Bestätigung der Befä-
     higung des Herstellers oder der Wartungs- oder
     Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
     Schweißarbeiten und den Betrieb eines Quali-

     tätssicherungssystems für Schweißarbeiten so-
     wie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Ab-
     satz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach

     Gebührennummer 617 berechnet.“

  f) In der Gebührennummer 703 Buchstabe a und b
     in der Spalte „Gebührentatbestand“ wird jeweils

     die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2“ durch die
     Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.
  g) In der Gebührennummer 737 in der Spalte
     „Gebührentatbestand“ wird die Angabe „Unter-
     abschnitt 3.2.3.2“ durch die Angabe „Unter-
     abschnitt 3.2.3.1“ ersetzt.
  h) Im V. Teil 1. Abschnitt wird nach Gebührennum-
     mer 902 folgende Gebührennummer angefügt:
      „903 Ausstellung von Bescheini- 50 bis 2000“.
           gungen über die Überein-
           stimmung mit den besonde-
           ren Vorschriften für Schiffe,
           die gefährliche Güter beför-
           dern (§ 15 Nummer 1 der
           Gefahrgutverordnung See)

3. In Anlage 2 in der Inhaltsübersicht I. Teil unter der
   Gebührennummer wird die Angabe „001 bis 004“
   durch die Angabe „001 bis 006“ ersetzt.

4. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Gebührennummer 002 wird aufgehoben.

  b) Die Gebührennummer 003 wird die Gebühren-

     nummer 002.

                       Artikel 5

            Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-
nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und
der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 2. April
2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Artikel 1 Num-

mer 25 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Berlin, den 26. März 2021
                                       Der Bundesminister
                              für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                        Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 475. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a219bbc0ab3b4b71….