Gesetze / Gefahrgutbeauftragtenverordnung
GbV§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 10 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 174)
BGBl. 2023 I Nr. 174
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