Gesetze / Gassicherungsverordnung
GasSV§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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31.03.2023 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2023 (BGBl. I Nr. 94)
BGBl. 2023 I Nr. 94
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730)
BGBl. 2022 I S. 730
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.