Gesetze / Gassicherungsverordnung

GasSV

§ 3 Begriffsbestimmungen

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasSV/3#abs-1 (1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasSV/3#abs-2 (2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.

§ 2 § 4