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§ 3 GasSV — Begriffsbestimmungen

Gassicherungsverordnung

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

(2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.