Gesetze / Gassicherungsverordnung
GasSV§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasSV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasSV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.
Änderungsverlauf
-
31.03.2023 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2023 (BGBl. I Nr. 94)
BGBl. 2023 I Nr. 94
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.