Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung
GasNZV 2010§ 31 Zweck der Regelung
Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz zu ermöglichen.
Änderungsverlauf
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2014 I S. 1066
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.