Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung
GasNZV 2010§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Änderungsverlauf
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13.06.2019 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I 786)
BGBl. 2019 I S. 786
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11.08.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2017 (BGBl. I 3194)
BGBl. 2017 I S. 3194
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.