Gesetze / Gasnetzzugangsverordnung
GasNZV 2010§ 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/21#abs-1 (1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen. Sie haben spätestens ab 1. April 2022 aus den bestehenden zwei Marktgebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNZV%202010/21#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde prüft, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen.
Änderungsverlauf
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11.08.2017 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2017 (BGBl. I 3194)
BGBl. 2017 I S. 3194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.