Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung

GasNEV

§ 17 Änderungen der Netzentgelte

Bund2 Fassungen

Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Gasversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.

§ 16 § 18