Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 16 Verprobung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/16#abs-1 (1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten nach Satz 1 entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/16#abs-2 (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.