Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung

GasNEV

§ 16 Verprobung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/16#abs-1 (1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung stehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung des Entgeltsystems einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten nach Satz 1 entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/16#abs-2 (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.

§ 15 § 17