Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin

GartMstrV

§ 2 Gliederung der Meisterprüfung, Wahl der Fachrichtung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/2#abs-1 (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

1.
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/2#abs-2 (2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/2#abs-3 (3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

§ 1a § 3