Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
GartMstrV§ 2 Gliederung der Meisterprüfung, Wahl der Fachrichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/2#abs-1 (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/2#abs-2 (2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/2#abs-3 (3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.