Gesetze / Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
GartMstrV§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktion, Dienstleistung und Vermarktung"
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/3#abs-1 (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Pflanzenproduktion, die Anlage und Pflege von Grabstätten oder ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln sowie die Vermarktung planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit durchführen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/3#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/3#abs-3 (3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Aufgabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/3#abs-4 (4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung nachweisen, daß er ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen Zusammenhänge der Bereiche Produktion, Anlage und Pflege von Grabstätten oder Bau und Pflege landschaftsgärtnerischer Anlagen sowie der Vermarktung im komplexen Sinne erfassen und analysieren sowie entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Aufgabe stehen bis zu drei Monate zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in Absatz 2 für die jeweilige Fachrichtung aufgeführten Inhalte und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/3#abs-5 (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.