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# § 2 GartMstrV — Gliederung der Meisterprüfung, Wahl der Fachrichtung

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile

- 1. Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,

- 2. Betriebs- und Unternehmensführung,

- 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.

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Zitiervorschlag: § 2 GartMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GartMstrV/2

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