Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
GarBBAnO§ 6 Tragende Wände, Decken, Dächer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/6#abs-1 (1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/6#abs-2 (2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/6#abs-3 (3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/6#abs-4 (4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/6#abs-5 (5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/6#abs-6 (6) Untere Verkleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern über Garagen müssen