Gesetze / Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

GarBBAnO

§ 7 Außenwände

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/7#abs-1 (1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von

1.
eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.
Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche,

soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GarBBAnO/7#abs-3 (3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.

§ 6 § 8